Satzung der Pückler Gesellschaft e.V. Berlin

Präambel

Die Pücklergesellschaft knüpft an die Tradition der Fürst Pücklergesellschaft an. Sie will dazu beitragen, dass die Wertschätzung und das Verständnis für historische Gärten wächst und will so deren Erforschung, Wiederherstellung und Pflege fördern. In diesem Rahmen will sie das Erbe der großen Gartenkünstler, wie das ihres Namenspatrons, in Erinnerung bringen und zur Kenntnis und wissenschaftlichen Erforschung ihrer Werke beitragen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: Pückler Gesellschaft e.V. Berlin

(2) Er ist eingetragen im Vereinsregister von Berlin am Standort Amtsgericht

Charlottenburg mit Aktenzeichen VR 6157Nz am 04. Juli 2014

(3) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Die Pückler Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Sie knüpft an die Tradition der früheren Fürst Pückler Gesellschaft an. In diesem Rahmen will sie das Erbe der großen Gartenkünstler bewahren und dazu beitragen, dass Wertschätzung und Verständnis für historische Gärten wachsen. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung und Erforschung historischer Gärten sowie die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Vortragsveranstaltungen, Führungen, Exkursionen und andere dem Satzungszweck dienenden Veranstaltungen. Die Pückler Gesellschaft gibt eine eigene Schriftenreihe heraus und unterstützt Publikationen auf dem Gebiet der Gartendenkmalpflege.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke der Gesellschaft unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn eine schriftliche Beitrittserklärung vom Vorstand angenommen wird. Sie beginnt nach Zahlung des ersten Mitgliedesbeitrags.Der Mitgliedsbeitrag ist dann für alle folgenden Jahre im ersten Quartal fällig.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod einer natürlichen oder mit der Auflösungeiner juristischen Person, ferner mit Austritt, der bis zum 30. September mit Wirkung ab Jahresende erklärt wird, oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn schuldhaft Ansehen oder Interessen der Gesellschaft schwerwiegend geschädigt werden oder die lt. Satzung einem Mitglied obliegenden Pflichten wiederholt verletzt werden, z. B. trotz schriftlicher Mahnung der Zahlung eines Jahresbeitrags nicht nachgekommen wurde.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten sowie Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Mitgliedsrechte, zahlen aber keine Beiträge.

§ 4 Vereinsmittel

(1) Der Verein beschafft die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, regelmäßige Förderungsbeiträge und Spenden.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die bis zum 31.März des  Geschäftsjahresjährlich zu entrichten sind, wird von der Mitgliederversammlung, jeweils für drei Jahre auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

(3) Förderer verpflichten sich schriftlich, mindestens für drei Jahre Beiträge in einer von ihnen festgesetzten Höhe zu zahlen.

(4) Die Mittel de Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe

Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat und die Kassenprüfer.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Geschäftsjahres statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands oder auf einen schriftlichen Antrag statt, der von mindestens 1/10 der Mitglieder unterzeichnet ist.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand und –falls erforderlich – neue Vorstandsmitglieder. Sie entscheidet auf Vorschlag des Vorstands über die Zusammensetzung des Beirats. Sie wählt ferner jeweils für drei Jahre die Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des Vorstands oder von 1/3 der Mitglieder mit den Stimmen von mindestens 2/3 aller Mitglieder die Auflösung der Gesellschaft.

(4) Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören mindestens

a) der Jahresbericht des Vorstands
b) der Kassenbericht des Kassenwarts
c) der Bericht der Kassenprüfer und der Beschluss über die Entlastung des
Vorstands.

(5) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder durch einfachen Brief, der drei Wochen vorher abgesandt sein muss, zu laden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder anwesend sind. Vorbehaltlich Abs.(3) Satz 4 werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.

(6) Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen abverlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. Sie dürfen Sinn und Zweck des Vereins in ihrem Wesen nicht verändern.

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Verfügungen über das Guthaben der Gesellschaft bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus Personen, die aktiv für die Zwecke des Vereins einzutreten bereit sind.

(2) Mitglied des Beirats wird, wer vom Vorstand dazu ernannt wird. Die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist erforderlich. Beiratsmitglieder werden für fünf Jahre berufen. Die Mitgliedschaft kann nach fünf Jahren verlängert werden.

(3) Der Beirat schlägt dem Vorstand vor, welche Aufgaben dem Verein vordringlich sind.

(4) Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Vermögensverwertung bei Auflösung

(1) Bei Auflösung der Pückler Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zweckes fällt ihr Vermögen an die Stiftung der Preußischen Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg oder deren Rechtsnachfolger.

(2) Das Vermögen darf nur für den in §2 genannten Zweck verwendet werden.

In den männlichen Bezeichnungen der Funktionsträger im Text ist die weibliche Form selbstverständlich mitgedacht.

Errichtet am 11. November 1979

Satzungsänderungen:

23. Januar 1980
06. Januar 1981
29. Januar 2003
12. März 2008
26. März 2014
23. März 2017
29. März 2019

 

Vorsitzender: Dr. habil. Michael Niedermeier

Stellv. Vorsitzender: Prof. Dr. Hubertus Fischer